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Ein Finanzamt verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid zwar aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt. Laut BFH liege dann ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) vor (Az. X R 57/13).
Source: DATEV STeuer