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Der BFH entschied zur Frage, ob die erhöhte Darlehensaufnahme in Euro wegen eines realisierten Kursverlustes durch ein Fremdwährungsdarlehen im Rahmen einer Umschuldung in Euro, der bei der Finanzierung von ursprünglich selbstgenutzten Wohnraum entstanden ist, später im Vermietungsfall in voller Höhe als Grundlage für die sofort abzugsfähigen Schuldzinsen zugrunde gelegt werden kann (Az. IX R 36/17).
Source: DATEV STeuer