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Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschaftszweck in der Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften (Kapitalgesellschaften) besteht, sämtliche Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind (Az. I R 64/14).
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