+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH entschied, dass Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (Az. VI R 40/19).
Source: DATEV