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Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der Veräußerung von Solar(teil)anlagen eines Solarparks an eine Vielzahl von Erwerbern eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG bei „Aufsplitterung“ eines zuvor einheitlichen Unternehmens vorliegt (Az. V R 32/24).
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