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Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, nur auf die Ausgabe oder auch auf eine vorausgehende Übertragung bezieht. So entschied der BFH (Az. XI S 4/21).
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