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Erhebt ein Antragsteller gegen einen PKH-Beschluss Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung, liegt bei typisierender Betrachtung insoweit im Regelfall keine unangemessene Verzögerung des noch nicht abgeschlossenen PKH-Verfahrens vor, wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen. Dies entschied der BFH (Az. X K 4/18).
Source: DATEV STeuer