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Laut BFH besteht ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig, da Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördere wie Sport (Az. V R 69/14, V R 70/14).
Source: DATEV STeuer