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Der BFH klärt die Frage, ob die von der Arbeitgeberin des Klägers an die Pensionskasse im Streitjahr geleistete Spezialeinlage zur teilweisen Finanzierung der an den Kläger gezahlten Altersrente und Alters-Zusatzrente als im Inland nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 zwar steuerbarer Arbeitslohn, jedoch auch dann höchstens zur Hälfte gemäß § 3 Nr. 28 EStG i. V. m. § 187a SBG VI als steuerfrei zu behandeln ist, wenn die Beiträge zur Pensionskasse von Beginn an in einem anderen Verhältnis vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtet wurden (Az. X R 10/15).
Source: DATEV STeuer