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Der BFH hatte zu entscheiden, ob der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Wertverlust von Aktien, die in einem ausländischen Depot verwahrt werden, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitjahr 2013 steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG noch nicht abgeschlossen ist (Az. VIII R 20/18).
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