Der BFH hatte zu entscheiden, ob in den Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen keine stichtagsbezogene Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen, sondern in diesen Fällen die Realisation des Veräußerungsentgelts maßgeblich ist, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt und ob dies auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG gilt (Az. I R 71/16).
Source: DATEV STeuer
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