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Der BFH hatte u. a. zu klären, ob für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG hinsichtlich der Bemessung der ausreichenden Verwendung von über 50 % im steuerbegünstigten Linienverkehr auf die Gesamtverwendung jeweils in den periodisch wiederkehrenden Entrichtungszeiträumen i.S. des § 11 KraftStG oder auf den „Gesamtentrichtungszeitraum“ zwischen Zulassung und Abmeldung des Kraftomnibusses abzustellen ist (Az. IV R 39/19).
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