Der BFH hatte zu klären, ob ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG hinsichtlich einer (Teil-)Zahlung im Rahmen einer grenzüberschreitend vereinbarten Übertragung eines unbeschränkten Nutzungsrechts an einem urheberrechtlich geschützten Werk vorzunehmen ist (hier: buy out an einem Drehbuch) oder, ob eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vorliegt (Az. I R 69/16).
Source: DATEV STeuer
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