Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind (Az. VIII R 28/17).
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