Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem BZSt Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Der BFH hat nun entschieden, dass Rechtsanwälte die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern dürfen (Az. XI R 15/15).
Source: DATEV STeuer
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