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Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig sind, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ auch in einem immateriellen Sinn zu deuten (Az. VI R 27/18).
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