Der BFH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Az. IX R 4/25).
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