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Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Schuldner eines Darlehens mit steigenden Zinsen in der Anfangszeit eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes bilden kann, weil die Leistung des Darlehensgebers während der gesamten Darlehenslaufzeit konstant bleibt, während die Zinsleistung anfangs den insgesamt sich ergebenden (Durchschnitts-)Zins unterschreitet (Az. I R 17/15).
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