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Der BFH hat entschieden, dass eine sog. steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen – ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten Deutschland sein Besteuerungsrecht verlieren würde – grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann – „passive“ Entstrickung (Az. I R 41/22).
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