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Der BFH hatte zu entscheiden, ob sich in Fällen, in denen der Kunde als Abnehmer des Gegenstands der Lieferung feststeht, der Ort und der Zeitpunkt der Lieferung auch bei kurzfristiger Einlagerung in ein Lager des Lieferanten nach § 3 Abs. 6 UStG richtet (Az. V R 31/15).
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