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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Anwendung des § 129 AO wegen sonstiger offenbarer Unrichtigkeit auch dann ausgeschlossen ist, wenn zwar die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes bei dessen Erlass erkennbar ist, aber zur Berichtigung dieses Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde zur Höhe des zutreffenden Werts erforderlich sind (Az. I R 47/189).
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