Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Nachversteuerungsbetrag des § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG Einkommen und damit Teil der Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG ist, sodass hierauf gemäß § 3 Abs. 2 SolZG i. V. m. § 1 Abs. 2 SolZG der Solidaritätszuschlag entsteht (Az. IX R 34/18).
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