Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob in Fällen, in denen die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch mehrere Übertragungsakte verwirklicht wird, Voraussetzung für ein Eingreifen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 i. d. F. bis zur Änderung durch das UntStRefG 2008 (KStG 2002 a. F.) das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Übertragungsakten ist (Az. I R 13/16).
Source: DATEV STeuer
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