Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Kürzung nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG (wegen unentgeltlicher Verpflegung durch den Arbeitgeber) auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen Arbeitnehmer (hier: Seeleute) nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen (Az. VI R 27/19).
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