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Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher lt. BFH der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz (Az. V R 53/15).
Source: DATEV STeuer