Der BFH entschied, wenn eine Klägerin, die nach der Entscheidung des BVerfG einen verfassungswidrigen Rechtszustand für die Vergangenheit hinnehmen muss und insoweit ein Sonderopfer auferlegt wird, es billigem Ermessen entspricht, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Az. VII R 9/19).
Source: DATEV STeuer
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