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Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG auch in den Fällen besteht, in denen neben dem Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine Pflichtveranlagung gemäß dem Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist (Az. X R 36/19).
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