+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH entschied, dass ein nicht ausreichend begründeter (und damit rechtswidriger) Ermessensverwaltungsakt nicht durch das Nachschieben einer Begründung „geheilt“ werden kann, wenn er sich vor der Einlegung des Einspruchs bereits erledigt hat (Az. VIII R 52/14).
Source: DATEV STeuer