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Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine GbR, an der neben der allein zur Geschäftsführung befugten Kapitalgesellschaft (AG) nur natürliche Personen beteiligt sind, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist, wenn die Haftung der natürlichen Personen nach dem Gesellschaftsvertrag durch Individualvereinbarung mit den Gesellschaftsgläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll (Az. IV R 35/13).
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