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Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Miet- und Pachtzinsen anteilig gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind, soweit sie zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt haben, die vor dem Bilanzstichtag (unterjährig) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (Az. III R 24/18).
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