Der BFH entschied, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Dabei sei die Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme (Az. II R 26/16).
Source: DATEV STeuer
Mrz 15, 2017
Der BFH entschied, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Dabei sei die Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme (Az. II R 26/16).
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