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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der nichteheliche, unterhaltsleistende Lebensgefährte einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt ist, wenn nicht aufgrund von dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen kein Anspruch auf zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel bestand (Az. VI R 2/19).
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