Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob die Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB zu den (schädlichen) Einnahmen nach § 33b Abs. 6 EStG gehört und ob eine Pflege von nicht untergeordneter Bedeutung (im Verhältnis zur Heimpflege) mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands voraussetzt (Az. VI R 52/17).
Source: DATEV STeuer
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