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Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für sonstige berufliche Fahrten kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i. S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt. Dies entschied der BFH (Az. VI R 50/18).
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