+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. So entschied der BFH (Az. VIII R 26/14).
Source: DATEV STeuer