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Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Vorschrift keine Anwendung findet, wenn keine Lizenzen von inländischen Anteilseignern oder deren Konzernunternehmen erworben werden (Az. I R 94/15).
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