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Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Haftungstatbestand bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen (Enkelgesellschaft) erfüllt ist und ob ein auf § 191 i. V. m. § 73 sowie § 45 Abs. 1 AO gestützter, an die Gesamtrechtsnachfolgerin gerichteter Haftungsbescheid rechtmäßig ist (Az. I R 54/15).
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