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Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG. Dies entschied der BFH (Az. V R 44/19).
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