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Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 und 3 GrEStG auf den Erwerb einer Verwertungsbefugnis anwendbar ist und ob das Finanzgericht im Streitfall seine Prüfungskompetenz i. S. d. § 102 Satz 1 FGO überschritten hat (Az. II R 22/19).
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