+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus. So entschied der BFH (Az. I R 2/18).
Source: DATEV