Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Ihre Gemeinnützigkeit scheitere daran, dass sie nicht darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 1 AO zu fördern. So entschied der BFH (Az. V R 52/15).
Source: DATEV STeuer
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