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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der für Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 Euro für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist (Az. 0952109).
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