Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen über die Insolvenzmasse im Verfahren der Eigenverwaltung uneingeschränkt gemäß den §§ 270 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 35 ff. InsO gelten, sodass auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung Entgeltforderungen nur noch für die Insolvenzmasse vereinnahmt werden können und damit in dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus Rechtsgründen uneinbringlich werden (Az. V R 45/16).
Source: DATEV STeuer
Neueste Kommentare