Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wie der BFH allerdings zugleich entschieden hat, stehen dabei anfallende Verluste im Fall des § 15b Abs. 3 des EStG nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung (Az. IV R 33/15).
Source: DATEV STeuer
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