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Der BFH entschied, dass ein von einem gemeinnützigen Verein betriebenes Familienhotel keine steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Leistungen zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen (Az. V R 50/15).
Source: DATEV STeuer