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Der BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob es sich bei dem Erfordernis eines Begleitdokuments für die Beförderung von Energieerzeugnissen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG lediglich um eine formelle Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Energiesteuer handelt (Az. VII R 19/23).
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