Der BFH hat zur Klärung der Frage, ob der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen zu gewähren ist, dem EuGH weitere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. XI R 30/19).
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