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Der BFH hatte zu entscheiden, ob Verluste von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben aus den Vorjahren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und damit bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen sind (Az. VIII R 1/18).
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