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Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der – im konkreten Fall für den Steuerpflichtigen dienlichere – örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen ist, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet (Az. IX R 7/20).
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