Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen dessen Richtigkeit sprechen, sind sie lt. BFH berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und ggf. die Erbanteile selbst zu ermitteln (Az. II B 68/25).
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